Stand: August 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung der ColdX-Plattform und die Beauftragung der COLDX NETWORK LLC mit telefonischen Vertriebs-, Akquise-, Qualifizierungs-, Terminierungs- und damit zusammenhängenden Leistungen durch Unternehmer. Vertragspartner des Kunden für die über ColdX beauftragten Leistungen ist ausschließlich ColdX. ColdX kann zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen selbständige Agenten und sonstige geeignete Erfüllungsgehilfen einsetzen.
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln sämtliche Rahmen- und Projektverträge zwischen ColdX und Kunden, die über die ColdX-Plattform Leistungen beauftragen. Die ColdX-Plattform dient dabei insbesondere der Projektverwaltung, Kommunikation, Lead-Bearbeitung, Telefonie, Leistungsdokumentation und Abrechnung.
(1) Anbieter und Betreiber der ColdX-Plattform ist die COLDX NETWORK LLC, 8206 Louisiana Blvd NE, Ste A #9473, Albuquerque, New Mexico 87113, USA, nachfolgend „ColdX" genannt.
(2) „Kunde" im Sinne dieser AGB ist ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, das ColdX mit Leistungen beauftragt.
(3) „Agent" ist ein von ColdX als selbständiger Auftragnehmer eingesetzter Leistungserbringer, den ColdX zur vollständigen oder teilweisen Erfüllung seiner gegenüber dem Kunden übernommenen Verpflichtungen einsetzen kann.
(4) „Projekt" bezeichnet eine über die Plattform vereinbarte konkrete Kampagne oder sonstige Beauftragung von ColdX.
(5) „Projektbedingungen" sind die dem Kunden vor Beauftragung eines Projekts angezeigten projektbezogenen Leistungs-, Qualifikations-, Preis- und Abrechnungsbedingungen.
(6) „Lead" oder „Kontakt" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person beziehungsweise ein Unternehmen, deren oder dessen Kontaktdaten im Rahmen eines Projekts verarbeitet werden.
(7) „Geschäftstag" im Sinne dieser AGB ist grundsätzlich jeder Montag bis Freitag mit Ausnahme bundesweiter gesetzlicher Feiertage in Deutschland.
(8) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, soweit ColdX ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 2 Ausschließliche Nutzung durch Unternehmer
Das Angebot von ColdX richtet sich ausschließlich an geschäftlich handelnde Kunden. Eine Beauftragung von ColdX zu überwiegend privaten Zwecken ist ausgeschlossen.
(1) Die ColdX-Plattform und die hierüber angebotenen Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(2) Verträge mit Verbrauchern über die Nutzung der ColdX-Plattform oder die Beauftragung von ColdX werden nicht geschlossen.
(3) Der Kunde bestätigt bei der Registrierung, dass er ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen, selbständigen beruflichen oder sonstigen unternehmerischen Tätigkeit handelt.
(4) ColdX ist berechtigt, geeignete Nachweise über die Unternehmereigenschaft und Vertretungsbefugnis des Kunden zu verlangen.
§ 3 Registrierung, Kundenkonto und Rahmenvertrag
Die Beauftragung von ColdX setzt grundsätzlich ein Kundenkonto voraus. Über dieses Konto können Projekte angelegt, Leads verwaltet, Leistungen kontrolliert, Beanstandungen vorgenommen und Abrechnungen eingesehen werden.
(1) Der Kunde hat bei der Registrierung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben insbesondere zu Unternehmen, Anschrift, vertretungsberechtigten Personen, Kontaktdaten sowie Rechnungs- und Steuerdaten zu machen.
(2) Der Rahmenvertrag über die Nutzung der ColdX-Plattform kommt zustande, wenn der Kunde diesen AGB zustimmt und ColdX das Kundenkonto freischaltet.
(3) ColdX dokumentiert die Zustimmung des Kunden einschließlich des Zeitpunkts und der jeweils zugrunde liegenden AGB-Fassung.
(4) Ein Anspruch auf Registrierung oder Freischaltung besteht nicht.
(5) ColdX kann die Registrierung oder einzelne Funktionen von einer Identitäts-, Unternehmens- oder Plausibilitätsprüfung abhängig machen.
(6) Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Der Kunde hat ColdX unverzüglich über einen tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch seines Kontos zu informieren.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, seine Unternehmens-, Kontakt-, Rechnungs- und Steuerdaten aktuell zu halten.
§ 4 Leistungserbringung durch ColdX und Einsatz von Agenten
ColdX ist Vertragspartner des Kunden und erbringt die jeweils vereinbarten Leistungen in eigenem Namen. ColdX ist berechtigt, hierfür selbständige Agenten und sonstige geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
(1) ColdX bietet insbesondere Leistungen im Bereich der telefonischen Akquise, Qualifizierung, Terminierung, Vertriebsunterstützung sowie damit verbundene Kommunikations-, Dokumentations- und Plattformleistungen an.
(2) Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus den für das jeweilige Projekt vereinbarten Projektbedingungen.
(3) ColdX kann zur vollständigen oder teilweisen Erfüllung seiner Verpflichtungen selbständige Agenten einsetzen.
(4) Die Agenten werden von ColdX im eigenen Namen beauftragt und von ColdX vergütet.
(5) Zwischen dem Kunden und einem von ColdX eingesetzten Agenten kommt durch dessen Einsatz grundsätzlich kein eigener Vertrag über die jeweilige ColdX-Leistung zustande.
(6) Der Kunde schuldet dem Agenten keine unmittelbare Vergütung. Zahlungen des Kunden erfolgen ausschließlich zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten des Kunden gegenüber ColdX.
(7) Soweit die Plattform eine Auswahl oder Präferenz bestimmter Agenten ermöglicht, begründet dies kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Agent.
(8) Ein Anspruch auf den Einsatz eines bestimmten Agenten besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(9) Der Kunde darf den eingesetzten Agenten keine außerhalb des jeweiligen Projekts liegenden rechtsgeschäftlichen Weisungen erteilen und keine unmittelbaren Zahlungen für ColdX-Projektleistungen an Agenten leisten.
§ 5 Projektbeauftragung und Projektbedingungen
Die einzelnen Leistungen werden projektbezogen vereinbart. Der Kunde erhält vor der verbindlichen Beauftragung Gelegenheit, die wesentlichen Leistungs- und Preisbedingungen des jeweiligen Projekts einzusehen.
(1) Der Kunde kann innerhalb der Plattform ein Projekt anlegen und insbesondere Zielgruppe, Projektziel, Leistungsbeschreibung, Qualifikationskriterien sowie sonstige erforderliche Parameter festlegen.
(2) Die innerhalb der Plattform dargestellten Projektbedingungen werden Bestandteil des jeweiligen Projektvertrags.
(3) Ein Projektvertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Projekt beziehungsweise das konkrete Angebot verbindlich bestätigt und ColdX die Beauftragung annimmt oder das Projekt zur Durchführung freischaltet.
(4) ColdX kann eine Projektbeauftragung insbesondere ablehnen, wenn die erforderlichen Informationen fehlen, rechtliche Bedenken bestehen, technische Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder keine geeigneten Kapazitäten zur Verfügung stehen.
(5) Wesentliche Leistungs- oder Preisbedingungen bereits erbrachter Leistungen dürfen nicht rückwirkend geändert werden.
(6) Änderungen eines laufenden Projekts bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, soweit sie wesentliche Leistungspflichten, Qualifikationskriterien oder Preise betreffen.
(7) Soweit sich Änderungen ausschließlich auf noch nicht erbrachte zukünftige Leistungen beziehen, können diese über die hierfür vorgesehene Plattformfunktion vereinbart werden.
§ 6 Mitwirkungspflichten und Angaben des Kunden
Eine ordnungsgemäße Durchführung der ColdX-Leistungen setzt voraus, dass der Kunde alle hierfür erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(1) Der Kunde hat insbesondere zutreffende Angaben zu seinem Unternehmen, den beworbenen Produkten oder Dienstleistungen, Preisen, Vertragsbedingungen, Zielgruppen und gewünschten Gesprächsinhalten zu machen.
(2) Vom Kunden bereitgestellte Gesprächsleitfäden, Produktinformationen, Preisangaben, Werbeaussagen und sonstige Inhalte müssen sachlich richtig und rechtlich zulässig sein.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, ColdX rechtzeitig über Änderungen zu informieren, die für laufende Gespräche oder Projekte relevant sind.
(4) Werden Leads oder Kontaktinformationen vom Kunden zur Verfügung gestellt, muss der Kunde ColdX sämtliche für die rechtmäßige Verarbeitung und Kontaktaufnahme erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
(5) Der Kunde hat bestehende Werbewidersprüche, Sperrvermerke, Widerrufe von Einwilligungen oder sonstige für die Kontaktaufnahme erhebliche Umstände unverzüglich an ColdX zu übermitteln.
(6) Verzögerungen und Leistungsbeeinträchtigungen, die auf fehlenden, unrichtigen, widersprüchlichen oder verspätet bereitgestellten Informationen des Kunden beruhen, hat ColdX nicht zu vertreten.
(7) ColdX ist berechtigt, ein Projekt bis zur Klärung auszusetzen, wenn erforderliche Mitwirkungshandlungen des Kunden fehlen.
§ 7 Rechtmäßigkeit von Kampagnen, Leads und Telefonwerbung
ColdX führt Projekte ausschließlich innerhalb der rechtlich zulässigen Grenzen durch. Kunde und ColdX tragen jeweils die Verantwortung für diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihrem eigenen Verantwortungs- und Kenntnisbereich zuzuordnen sind.
(1) Der Kunde muss ColdX vor Beginn eines Projekts mitteilen, ob Verbraucher, Unternehmer oder beide Gruppen kontaktiert werden sollen.
(2) Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern darf nur durchgeführt werden, wenn die hierfür gesetzlich erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
(3) Verbraucherkampagnen bedürfen einer ausdrücklichen Freigabe durch ColdX. Der Kunde hat ColdX auf Verlangen geeignete Nachweise über die Einwilligung zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Nachweis muss insbesondere so beschaffen sein, dass Zeitpunkt, Inhalt und Umfang der Einwilligung sowie die Identität beziehungsweise Zuordnung des Einwilligenden nachvollzogen werden können.
(5) Der Kunde muss die Nachweise in einer Weise zur Verfügung stellen, die es ColdX ermöglicht, etwaige eigene gesetzliche Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Nachweispflichten zu erfüllen.
(6) Gegenüber Unternehmern und sonstigen Marktteilnehmern darf eine telefonische Werbeansprache nur erfolgen, wenn zumindest die hierfür gesetzlich erforderliche mutmaßliche Einwilligung vorliegt, soweit keine ausdrückliche Einwilligung gegeben ist.
(7) Stützt sich der Kunde auf eine mutmaßliche Einwilligung, hat er auf Verlangen die tatsächlichen Umstände mitzuteilen, aus denen sich das konkrete sachliche Interesse des Angerufenen an der telefonischen Kontaktaufnahme ergeben soll.
(8) Eine bloße Zugehörigkeit zu einer Branche oder die Veröffentlichung einer Telefonnummer genügt für sich allein nicht als Zusicherung der rechtlichen Zulässigkeit eines Werbeanrufs.
(9) ColdX ist berechtigt, einzelne Leads, Zielgruppen oder ganze Projekte abzulehnen, zu pausieren oder zu beenden, wenn konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kontaktaufnahme bestehen.
(10) Erkennt ColdX oder ein eingesetzter Agent einen Werbewiderspruch, wird der betreffende Kontakt im Rahmen der vorgesehenen Prozesse für weitere unzulässige Werbeansprachen gesperrt.
(11) Der Kunde darf ColdX oder eingesetzte Agenten nicht zu irreführenden, falschen, verschleiernden, aggressiven oder sonst rechtswidrigen Aussagen oder Verhaltensweisen anweisen.
(12) ColdX ist nicht verpflichtet, eine Vorgabe des Kunden umzusetzen, wenn deren Ausführung nach Einschätzung von ColdX gegen geltendes Recht, Rechte Dritter, behördliche Vorgaben oder diese AGB verstoßen könnte.
(13) Unzulässig sind insbesondere Projekte, deren Gegenstand oder Durchführung rechtswidrig ist, Rechte Dritter verletzt, auf Täuschung oder Betrug gerichtet ist oder die rechtssichere Durchführung der telefonischen Ansprache nicht ermöglicht.
§ 8 Vergütung und Preise
Der Kunde schuldet ColdX die für das jeweilige Projekt vereinbarte Vergütung. Die interne Vergütung der von ColdX eingesetzten Agenten ist hiervon rechtlich und wirtschaftlich getrennt.
(1) Die Höhe und Berechnungsweise der Vergütung werden dem Kunden vor verbindlicher Beauftragung des jeweiligen Projekts angezeigt.
(2) Möglich sind insbesondere Vergütungen pro qualifiziertem Termin, qualifizierter Anwahl, Gespräch oder Gesprächsminute, qualifiziertem Lead, Abschluss oder einem anderen im Projekt definierten Leistungsereignis.
(3) Daneben können insbesondere Telefonie-, Rufnummern-, SMS-, Kommunikations- oder sonstige projektbezogene Leistungen von ColdX gesondert berechnet werden, soweit deren Preis vor Inanspruchnahme transparent ausgewiesen wurde.
(4) Die gegenüber dem Kunden ausgewiesenen Preise sind Preise für Leistungen von ColdX. Eine interne Agentenvergütung wird dem Kunden nicht als durchzuleitender Agentenanteil in Rechnung gestellt.
(5) ColdX ist berechtigt, die Preise seiner Leistungen unter Berücksichtigung der eigenen Kosten und der Vergütung eingesetzter Agenten eigenständig zu kalkulieren.
(6) Ein Anspruch des Kunden auf Offenlegung der internen Kalkulation oder der einem Agenten gezahlten Vergütung besteht nicht, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht.
(7) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gegebenenfalls anwendbarer Steuern und Abgaben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes ausgewiesen wird.
(8) Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach den für den jeweiligen Kunden, Leistungsort und Umsatz anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Vorauszahlung und Abrechnungsguthaben
ColdX kann die Erbringung kostenpflichtiger Leistungen von einer ausreichenden Vorauszahlung des Kunden abhängig machen. Das innerhalb der Plattform angezeigte Abrechnungsguthaben stellt ausschließlich den noch nicht mit Vergütungsforderungen von ColdX verrechneten Teil dieser Vorauszahlungen dar.
(1) Der Kunde zahlt Vorauszahlungen unmittelbar an ColdX.
(2) Die Vorauszahlung erfolgt auf zukünftige eigene Leistungen von ColdX und nicht zur Weiterleitung an einen bestimmten Agenten oder sonstigen Dritten.
(3) Mit Eingang einer Vorauszahlung wird der entsprechende Betrag dem internen Abrechnungsguthaben des Kunden zugeordnet.
(4) Das Abrechnungsguthaben ist kein Bankkonto, Zahlungskonto oder sonstiges Konto des Kunden bei ColdX.
(5) Das Abrechnungsguthaben ist kein frei übertragbares Zahlungsmittel und kann ausschließlich zur Verrechnung mit eigenen Vergütungsforderungen von ColdX verwendet werden.
(6) Das Abrechnungsguthaben kann nicht auf andere Kunden, Agenten oder sonstige Dritte übertragen werden.
(7) Der Kunde kann aus dem Abrechnungsguthaben keine unmittelbaren Forderungen von Agenten oder sonstigen Dritten begleichen.
(8) Das Abrechnungsguthaben wird nicht verzinst.
(9) Bonusguthaben, Gutscheine oder sonstige von ColdX unentgeltlich gewährte Credits stellen keine vom Kunden geleisteten Geldbeträge dar und haben keinen eigenständigen Auszahlungswert.
(10) Reicht das verfügbare Abrechnungsguthaben für weitere Leistungen nicht aus, kann ColdX die Aufnahme neuer Leistungen, Anrufe oder Projekte bis zu einer ausreichenden weiteren Vorauszahlung aussetzen.
§ 10 Reservierung und Verrechnung des Abrechnungsguthabens
Vergütungsforderungen von ColdX werden mit den Vorauszahlungen des Kunden verrechnet. Während noch laufender Bestätigungs- oder Beanstandungsverfahren kann ColdX die voraussichtlich für bereits erbrachte Leistungen benötigten Beträge innerhalb des Abrechnungsguthabens vorläufig reservieren.
(1) ColdX kann Beträge, die für bereits begonnene, erbrachte oder vorläufig bestätigte Leistungen voraussichtlich benötigt werden, im Abrechnungsguthaben als reserviert beziehungsweise nicht frei verfügbar kennzeichnen.
(2) Eine Reservierung dient ausschließlich der Sicherstellung der Abrechnung bereits erbrachter oder konkret begonnener ColdX-Leistungen und stellt noch keine endgültige Verrechnung dar.
(3) Sobald eine Leistung endgültig freigegeben ist, wird die hierfür entstandene Vergütungsforderung von ColdX endgültig mit dem vorhandenen Abrechnungsguthaben verrechnet.
(4) Wird eine Beanstandung zugunsten des Kunden entschieden, wird eine nicht mehr erforderliche Reservierung entsprechend aufgehoben beziehungsweise eine bereits fehlerhaft vorgenommene Belastung korrigiert.
(5) Gleiches gilt bei nachgewiesenen technischen Doppelbuchungen oder sonstigen Fehlbuchungen.
(6) Über die wesentlichen Bewegungen des Abrechnungsguthabens stellt ColdX innerhalb der Plattform elektronische Abrechnungsinformationen zur Verfügung.
(7) Die Verrechnung einer Kundenforderung von ColdX ist rechtlich unabhängig davon, wann und in welcher Höhe ColdX den zur Leistungserbringung eingesetzten Agenten vergütet.
§ 11 Leistungsbestätigung, Beanstandung und endgültige Freigabe
Bei erfolgsbezogenen Vergütungsmodellen stellt ColdX ein standardisiertes Bestätigungs- und Beanstandungsverfahren zur Verfügung. Dabei wird zwischen vorläufiger Bestätigung und endgültiger Freigabe einer Leistung unterschieden.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, einen vereinbarten Termin beziehungsweise eine andere entsprechend ausgestaltete Leistung innerhalb der Plattform zeitnah zu überprüfen und den vorgesehenen Status anzugeben.
(2) Ein Termin gilt als „vorläufig bestätigt", wenn der Kunde ihn innerhalb der Plattform als ordnungsgemäß erbracht beziehungsweise stattgefunden bestätigt.
(3) Erfolgt innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem vorgesehenen Terminzeitpunkt keine Statusangabe des Kunden, gilt der Termin für die plattforminterne Abrechnung automatisch als vorläufig bestätigt.
(4) Mit der vorläufigen Bestätigung beginnt eine Beanstandungsfrist von fünf Geschäftstagen.
(5) Innerhalb dieser Frist kann der Kunde die Vergütungsfähigkeit der betreffenden Leistung aus einem konkreten und nachvollziehbaren Grund beanstanden.
(6) Der Kunde kann eine Leistung ausdrücklich sofort endgültig freigeben. Mit dieser Freigabe endet das reguläre plattforminterne Beanstandungsverfahren für die betreffende Leistung.
(7) Unberührt bleiben Ansprüche wegen nachgewiesener technischer Fehlbuchungen, Manipulationen sowie sonstige zwingende gesetzliche Ansprüche.
(8) Erfolgt innerhalb der fünf Geschäftstage keine Beanstandung, gilt die Leistung als „endgültig freigegeben".
(9) Bei einer Beanstandung prüft ColdX die verfügbaren Informationen. Hierzu können insbesondere die Projektbedingungen, technische Aufzeichnungen, Gesprächsdokumentationen, Transkripte, Statusinformationen sowie Stellungnahmen des Kunden und des eingesetzten Agenten herangezogen werden.
(10) ColdX kann dem eingesetzten Agenten grundsätzlich drei Geschäftstage Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage vorhandener Nachweise geben.
(11) ColdX trifft nach sachgerechter Prüfung der verfügbaren Informationen eine interne Abrechnungsentscheidung darüber, ob die betreffende Leistung vollständig, teilweise oder nicht vergütungsfähig ist.
(12) Reagiert der Kunde trotz erforderlicher Rückfrage nicht innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist, kann ColdX anhand der vorhandenen Informationen entscheiden.
(13) Die interne Abrechnungsentscheidung ersetzt keine gerichtliche Entscheidung. Gesetzliche Ansprüche und der Rechtsweg bleiben unberührt.
§ 12 No-Show, Stornierungen und erfolgsbezogene Vergütung
Die Vergütungsfolgen eines nicht wahrgenommenen Termins, einer Stornierung oder eines späteren Vertragsschlusses richten sich nach den vor Projektbeginn transparent vereinbarten Projektbedingungen.
(1) Hat ColdX einen Termin entsprechend sämtlichen vereinbarten Qualifikationskriterien ordnungsgemäß herbeigeführt, entfällt die Vergütung nicht allein deshalb, weil der Lead den vereinbarten Termin anschließend nicht wahrnimmt.
(2) Eine hiervon abweichende No-Show-Regelung kann in den Projektbedingungen vereinbart werden, wenn sie dem Kunden vor Beauftragung des Projekts transparent angezeigt wurde.
(3) Storniert ein Lead oder der Kunde einen bereits ordnungsgemäß herbeigeführten Termin, richten sich die Vergütungsfolgen nach den jeweiligen Projektbedingungen.
(4) Bei Abschluss- und sonstigen Erfolgsprovisionen werden das provisionsauslösende Ereignis, die Zuordnung zum jeweiligen Lead, ein etwaiger Nachlaufzeitraum sowie relevante Stornierungs- oder Rückabwicklungsbedingungen vor Projektbeginn festgelegt.
(5) Nachlaufende Vergütungsansprüche von ColdX können auch nach Beendigung des Projekts entstehen, wenn das vereinbarte provisionsauslösende Ereignis innerhalb des zuvor vereinbarten Nachlaufzeitraums eintritt.
(6) Der Kunde hat ColdX solche provisionsrelevanten Ereignisse vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen, soweit ColdX diese nicht selbst innerhalb der Plattform feststellen kann.
§ 13 Rechnungsstellung und Abrechnung
ColdX rechnet sämtliche gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen in eigenem Namen ab. Die Abrechnung der Agentenleistungen erfolgt hiervon vollständig getrennt zwischen ColdX und dem jeweiligen Agenten.
(1) ColdX stellt dem Kunden elektronische Rechnungen und Abrechnungsunterlagen über die von ColdX erbrachten Leistungen zur Verfügung.
(2) Die Rechnungsstellung kann periodisch, insbesondere monatlich, oder nach Maßgabe der jeweiligen Projektbedingungen erfolgen.
(3) Vorauszahlungen und deren Verrechnung werden entsprechend den jeweils anwendbaren steuerrechtlichen Anforderungen berücksichtigt.
(4) ColdX kann dem Kunden zusätzlich Übersichten über Anfangsbestand, eingegangene Vorauszahlungen, reservierte Beträge, verrechnete Leistungen, Korrekturen und verbleibendes Abrechnungsguthaben bereitstellen.
(5) Die interne Vergütung der von ColdX eingesetzten Agenten ist nicht Bestandteil der Rechnung des Kunden.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, vollständige und zutreffende Rechnungs- und Steuerdaten sowie gegebenenfalls erforderliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bereitzustellen und aktuell zu halten.
(7) Die steuerliche Behandlung und die etwaige Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers richten sich nach den für den jeweiligen Umsatz geltenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 14 Gesprächsdokumentation, Aufnahmen und Transkriptionen
Zur Durchführung, Qualitätssicherung, Dokumentation und Abrechnung der ColdX-Leistungen kann die Plattform technische Funktionen zur Gesprächsdokumentation und Transkription einsetzen. Verarbeitungen des gesprochenen Wortes erfolgen ausschließlich innerhalb der jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen.
(1) Die ColdX-Plattform kann Funktionen zur Gesprächsdokumentation, Transkription, automatisierten Zusammenfassung und – soweit rechtlich zulässig – Tonaufnahme bereitstellen.
(2) Die Tonspur eines eingesetzten Agenten kann nach Maßgabe der hierfür geltenden rechtlichen Voraussetzungen aufgezeichnet und transkribiert werden.
(3) Die Tonspur des angerufenen Gesprächspartners wird im vorgesehenen Standardprozess nicht dauerhaft gespeichert.
(4) Soweit die Sprache des angerufenen Gesprächspartners technisch zur Erstellung eines Transkripts verarbeitet werden muss, erfolgt diese Verarbeitung nur bei Vorliegen der jeweils erforderlichen Einwilligung, Befugnis oder sonstigen Rechtsgrundlage.
(5) Eine ausschließlich technisch zur Transkription erforderliche Tonspur des Gesprächspartners wird nach erfolgreicher Transkription und technischer Qualitätskontrolle gelöscht, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden.
(6) Eine darüber hinausgehende dauerhafte Tonaufnahme eines Gesprächspartners darf nur erfolgen, wenn dies im jeweiligen Projekt ausdrücklich vorgesehen und rechtlich zulässig ist und sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Heimliche oder sonst unbefugte Gesprächsaufnahmen sind nicht Bestandteil der ColdX-Leistung.
(8) Regulär gespeicherte Aufnahmen, Transkripte und vergleichbare Gesprächsdokumentationen werden grundsätzlich für 90 Tage nach dem jeweiligen Gespräch gespeichert, soweit keine kürzere Speicherung geboten ist.
(9) Besteht ein konkretes Beanstandungs-, Zahlungs-, Compliance- oder Rechtsverfahren, können die hierfür erforderlichen Daten über die reguläre Speicherfrist hinaus bis zur abschließenden Klärung und für daran anknüpfende gesetzliche Aufbewahrungs- oder Verjährungsfristen gespeichert werden.
(10) Automatisiert erstellte Transkriptionen, Zusammenfassungen oder Bewertungen können technisch bedingte Fehler enthalten und dienen grundsätzlich der Unterstützung der Projektbearbeitung und Dokumentation.
§ 15 Datenschutz und internationale Datenverarbeitung
Bei der Durchführung der Projekte können personenbezogene Daten verarbeitet werden, die der Kunde bereitstellt oder die im Rahmen der jeweiligen Kampagne entstehen. Die datenschutzrechtliche Rolle von ColdX richtet sich nach dem konkreten Verarbeitungsvorgang.
(1) Soweit ColdX personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach dokumentierten Weisungen des Kunden verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung.
(2) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung der von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten verantwortlich.
(3) Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass er berechtigt ist, die betreffenden Lead- und Kontaktdaten für die vereinbarten Projektzwecke an ColdX zu übermitteln.
(4) ColdX kann personenbezogene Daten als eigener Verantwortlicher verarbeiten, soweit dies insbesondere für Vertragsverwaltung, Abrechnung, IT- und Plattformsicherheit, Betrugsprävention, Compliance oder die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung eigener Rechtsansprüche erforderlich ist.
(5) ColdX kann zur Leistungserbringung Agenten, technische Dienstleister und sonstige Unterauftragnehmer einsetzen.
(6) Eingesetzte Agenten können sich auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befinden. Dies gilt insbesondere für international tätige Agenten.
(7) Soweit der Zugriff eines Agenten oder sonstigen Dienstleisters auf personenbezogene Daten eine internationale Datenübermittlung darstellt, wird ColdX die hierfür nach dem jeweils anwendbaren Datenschutzrecht erforderlichen vertraglichen und sonstigen Schutzmaßnahmen umsetzen.
(8) Soweit ColdX im Rahmen einer Auftragsverarbeitung weitere Auftragsverarbeiter einsetzt, richten sich deren Beauftragung, Information des Kunden und etwaige Widerspruchsrechte nach dem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag.
(9) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ColdX zur Durchführung der vereinbarten Leistungen international aufgestellte Agenten und Dienstleister einsetzt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die jeweilige Datenverarbeitung erfüllt sind.
(10) ColdX und der Kunde unterstützen sich im gesetzlich erforderlichen Umfang bei Datenschutzvorfällen, Betroffenenanfragen und sonstigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen.
(11) Einzelheiten zu den Datenverarbeitungen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, dem gegebenenfalls abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag und den dort genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen.
§ 16 Projektinhalte, Nutzungsrechte und Vertraulichkeit
Zur Durchführung eines Projekts muss ColdX den vom Kunden bereitgestellten Inhalt im erforderlichen Umfang verarbeiten und gegebenenfalls den eingesetzten Agenten zugänglich machen können. Die Rechte des Kunden an seinen Inhalten bleiben im Übrigen unberührt.
(1) Der Kunde ist für die von ihm bereitgestellten Projektbeschreibungen, Gesprächsleitfäden, Produktinformationen, Marken, Logos, Preisangaben, Werbeaussagen und sonstigen Inhalte verantwortlich.
(2) Der Kunde sichert zu, über sämtliche Rechte zu verfügen, die erforderlich sind, um ColdX die Nutzung dieser Inhalte für das vereinbarte Projekt zu gestatten.
(3) Der Kunde räumt ColdX für die Dauer des jeweiligen Projekts die zur Vertragserfüllung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte an den bereitgestellten Inhalten ein.
(4) ColdX ist berechtigt, diese Inhalte den zur Vertragserfüllung eingesetzten Agenten und technischen Dienstleistern in dem Umfang zugänglich zu machen, der für die Durchführung des Projekts erforderlich ist.
(5) Eine darüber hinausgehende öffentliche Nutzung von Marken, Logos oder sonstigen geschützten Kundeninhalten zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nicht allein aufgrund dieser AGB.
(6) ColdX behandelt nicht öffentliche Informationen über den Kunden, dessen Produkte, Preise, Vertriebsstrategien, Leads und Geschäftsvorgänge vertraulich.
(7) Der Kunde behandelt nicht öffentliche Informationen über ColdX, eingesetzte Agenten, interne Kalkulationen, technische Systeme und Geschäftsprozesse ebenfalls vertraulich.
(8) Die Vertraulichkeitspflichten gelten auch nach Beendigung des Projekts fort, solange die betreffenden Informationen nicht rechtmäßig öffentlich bekannt geworden sind.
§ 17 Sperrung, Ablehnung und Beendigung rechtswidriger Projekte
ColdX ist berechtigt, auf rechtliche, sicherheitsbezogene oder erhebliche vertragliche Risiken angemessen zu reagieren. Die Durchführung rechtswidriger Kampagnen kann nicht verlangt werden.
(1) ColdX kann ein Projekt insbesondere ablehnen, pausieren oder beenden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für
a) unzulässige Telefonwerbung,
b) fehlende oder nicht hinreichend nachgewiesene Einwilligungen,
c) rechtswidrig erhobene oder übermittelte Lead-Daten,
d) systematische Missachtung von Werbewidersprüchen,
e) falsche oder irreführende Produkt- oder Unternehmensinformationen,
f) Betrug, Identitätsmissbrauch oder Manipulation,
g) eine sonstige erhebliche Rechtsverletzung oder
h) ein erhebliches Sicherheitsrisiko für ColdX, Agenten, Kunden oder Dritte.
(2) ColdX kann in solchen Fällen einzelne Leads sperren, Funktionen einschränken, ein Projekt vorläufig pausieren oder bei entsprechendem Gewicht endgültig beenden.
(3) Soweit eine mildere Maßnahme ausreichend ist, soll diese grundsätzlich vorrangig eingesetzt werden.
(4) Soweit keine Gefahr im Verzug oder ein vergleichbarer dringender Grund besteht, erhält der Kunde grundsätzlich Gelegenheit, konkrete Zweifel auszuräumen oder einen behebbaren Verstoß abzustellen.
(5) Bei Gefahr im Verzug oder drohenden erheblichen Schäden kann ColdX unverzüglich vorläufige Maßnahmen treffen.
(6) Bereits ordnungsgemäß erbrachte ColdX-Leistungen bleiben auch bei einer Projektbeendigung vergütungspflichtig.
§ 18 Freistellung
Der Kunde haftet für Pflichtverletzungen aus seinem eigenen Verantwortungsbereich. Dies betrifft insbesondere unzutreffende Angaben über Leads, Einwilligungen, Produkte, Preise und die vom Kunden vorgegebenen Inhalte.
(1) Der Kunde stellt ColdX von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer schuldhaften Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruhen.
(2) Dies gilt insbesondere für Ansprüche aufgrund
a) rechtswidrig erhobener oder bereitgestellter Lead-Daten,
b) fehlender oder unzutreffend dargestellter Werbeeinwilligungen,
c) unrichtiger oder irreführender Produkt-, Preis- oder Leistungsinformationen,
d) rechtsverletzender Projektinhalte,
e) fehlender Nutzungsrechte oder
f) rechtswidriger Weisungen oder Vorgaben des Kunden.
(3) Eine Freistellung erfolgt nicht, soweit ColdX oder ein von ColdX eingesetzter Agent die betreffende Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat.
(4) Soweit ein Anspruch sowohl auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand als auch auf einem von ColdX zu vertretenden Umstand beruht, erfolgt die Zuordnung nach dem jeweiligen Verursachungs- und Verantwortungsbeitrag.
(5) ColdX informiert den Kunden über geltend gemachte Ansprüche, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist, und gibt ihm grundsätzlich Gelegenheit zur angemessenen Mitwirkung an der Rechtsverteidigung.
(6) Anerkenntnisse oder Vergleiche, die eine Freistellungsverpflichtung des Kunden begründen oder wesentlich erhöhen würden, werden grundsätzlich nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem Kunden abgegeben, soweit eine solche Abstimmung rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist.
(7) Die Freistellung umfasst erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, soweit diese durch die vom Kunden zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurden.
§ 19 Verfügbarkeit und technische Leistungsbedingungen
ColdX stellt die Plattform und die damit verbundenen technischen Funktionen mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt zur Verfügung. Eine vollständig unterbrechungsfreie Verfügbarkeit kann aufgrund der technischen Natur der Leistungen nicht zugesagt werden.
(1) ColdX kann die Plattform vorübergehend einschränken, soweit dies insbesondere für Wartung, Sicherheitsmaßnahmen, Fehlerbehebung oder technische Weiterentwicklung erforderlich ist.
(2) Planbare erhebliche Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass laufende Projekte möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(3) ColdX ist berechtigt, technische Anbieter insbesondere für Telefonie, Kommunikationsdienste, Hosting, Zahlungsabwicklung, Identitätsprüfung und sonstige Plattformfunktionen einzusetzen.
(4) ColdX haftet nicht für Störungen außerhalb seines Verantwortungsbereichs, insbesondere bei Ausfällen öffentlicher Telekommunikations- oder Internetnetze oder von Drittanbietern, soweit ColdX Auswahl, Überwachung und Reaktion auf erkennbare Störungen mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt hat.
(5) ColdX kann Plattformfunktionen weiterentwickeln, austauschen oder technisch verändern, soweit hierdurch die vertraglich geschuldeten wesentlichen Leistungen nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
§ 20 Haftung von ColdX
ColdX haftet gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erfüllung der von ColdX übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der nachfolgenden Bestimmungen.
(1) ColdX haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ColdX nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) ColdX muss sich das Verschulden der von ColdX zur Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen eingesetzten Personen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zurechnen lassen.
(4) ColdX garantiert keinen bestimmten Umsatz, Vertragsabschluss, wirtschaftlichen Erfolg, Conversion-Wert, Deckungsbeitrag oder sonstigen geschäftlichen Erfolg des Kunden, soweit eine solche Garantie nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
(5) Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung für bestimmte Termine, Leads oder Abschlüsse begründet für sich allein keine darüber hinausgehende Erfolgsgarantie.
(6) ColdX haftet nicht für Leistungsbeeinträchtigungen, die auf unrichtigen, unvollständigen, rechtswidrigen oder verspätet bereitgestellten Informationen, Daten oder Materialien des Kunden beruhen.
(7) Bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei angemessener und dem Kunden zumutbarer eigener Datensicherung entstanden wäre.
§ 21 Laufzeit, Projektbeendigung und Kündigung
Der Rahmenvertrag über die Nutzung von ColdX wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Einzelne Projekte bestehen daneben als gesonderte projektbezogene Vertragsverhältnisse.
(1) Der Kunde kann den Rahmenvertrag jederzeit in Textform oder über eine hierfür vorgesehene Kontofunktion kündigen.
(2) ColdX kann den Rahmenvertrag ordentlich mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Die Beendigung des Rahmenvertrags beendet nicht automatisch bereits vollständig erbrachte und noch abzurechnende Leistungen.
(5) Einzelne Projekte können nach Maßgabe der jeweiligen Projektbedingungen beendet werden.
(6) Soweit für ein Projekt keine besondere Mindestlaufzeit oder Kündigungsregelung vereinbart wurde, kann der Kunde die weitere Durchführung zukünftiger, noch nicht begonnener Leistungen über die hierfür vorgesehene Plattformfunktion beenden.
(7) Bereits konkret begonnene Leistungen, verbindlich vereinbarte Termine sowie bereits entstandene oder nach den Projektbedingungen noch entstehende Vergütungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
(8) ColdX kann ein Projekt insbesondere beenden, wenn rechtliche Bedenken bestehen, erforderliche Kundeninformationen fehlen, die Fortsetzung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar geworden ist oder der Kunde erheblich gegen seine Vertragspflichten verstößt.
(9) Nachlaufende erfolgsbezogene Vergütungsansprüche bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Projektbedingungen bestehen.
§ 22 Rückzahlung verbleibender Vorauszahlungen und Kontoschließung
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden nicht verbrauchte tatsächliche Vorauszahlungen nach Abschluss aller noch offenen Abrechnungsvorgänge grundsätzlich an den Kunden zurückerstattet.
(1) Nach endgültiger Abrechnung aller offenen Leistungen stellt ColdX den noch verbleibenden, aus tatsächlichen Geldzahlungen bestehenden Vorauszahlungsbestand fest.
(2) Noch offene, bereits entstandene oder konkret abzurechnende Vergütungsforderungen von ColdX dürfen vor der Rückzahlung mit dem Abrechnungsguthaben verrechnet werden.
(3) Der danach verbleibende Geldbetrag wird grundsätzlich automatisch zurückerstattet.
(4) Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich an das ursprüngliche Zahlungskonto beziehungsweise Zahlungsmittel, soweit dies technisch möglich und rechtlich zulässig ist.
(5) Ist eine Rückzahlung auf das ursprüngliche Zahlungsmittel nicht möglich, kann ColdX einen geeigneten Nachweis eines auf den Kunden lautenden Ersatzkontos verlangen.
(6) Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich innerhalb von 14 Geschäftstagen nach Abschluss der endgültigen Abrechnung und Vorliegen sämtlicher für die Rückzahlung erforderlichen Angaben.
(7) Bonusguthaben, Gutscheine und sonstige von ColdX unentgeltlich gewährte Credits werden nicht ausgezahlt.
(8) Tatsächlich geleistete und nicht verbrauchte Vorauszahlungen verfallen nicht allein aufgrund einer Vertragsbeendigung oder Inaktivität des Kunden.
(9) Nach Abschluss der Abrechnung kann das Kundenkonto geschlossen beziehungsweise gelöscht werden.
(10) Daten, die aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, zur Abrechnung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden, können für die hierfür erforderliche Dauer gesperrt beziehungsweise gespeichert bleiben.
§ 23 Änderungen dieser AGB und Kommunikation
ColdX kann diese AGB aufgrund rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen für die Zukunft ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Bereits entstandene Ansprüche dürfen hierdurch nicht rückwirkend beeinträchtigt werden.
(1) Änderungen dieser AGB werden dem Kunden grundsätzlich mindestens vier Wochen vor ihrem vorgesehenen Inkrafttreten in Textform oder innerhalb der Plattform mitgeteilt.
(2) Bereits verbindlich beauftragte Projekte werden hinsichtlich ihrer wesentlichen Leistungs- und Preisbedingungen grundsätzlich nach den bei Beauftragung geltenden Bedingungen abgewickelt.
(3) Bereits entstandene Vergütungsansprüche und sonstige erworbene Rechte werden durch spätere Änderungen nicht rückwirkend verändert.
(4) Wesentliche Änderungen von Hauptleistungspflichten oder Preisgrundlagen werden nicht allein durch Schweigen des Kunden wirksam, soweit hierfür eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist.
(5) Stimmt der Kunde einer zustimmungspflichtigen Änderung nicht zu, gelten die bisherigen Bedingungen bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(6) Vertragsbezogene Kommunikation kann per E-Mail, Plattformnachricht oder Benachrichtigung innerhalb des Kundenkontos erfolgen.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, eine erreichbare geschäftliche E-Mail-Adresse zu hinterlegen und seine Kontaktdaten aktuell zu halten.
(8) Kündigungen und sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen können in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 24 Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
ColdX hat seinen Unternehmenssitz in den Vereinigten Staaten und erbringt Leistungen gegenüber Kunden in unterschiedlichen Staaten. Zur Vereinheitlichung der vertraglichen Grundlage wird deutsches Recht vereinbart, ohne dadurch zwingend anwendbare Vorschriften anderer Staaten auszuschließen.
(1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen ColdX und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Zwingende Vorschriften eines anderen Staates, die unabhängig von der Rechtswahl Anwendung finden, bleiben unberührt.
(3) Für Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Vorschriften über die internationale und örtliche Zuständigkeit. Durch diese AGB wird kein ausschließlicher Gerichtsstand in Berlin oder an einem anderen deutschen Ort begründet.
(4) Diese AGB, die jeweils wirksam vereinbarten Projektbedingungen, gegebenenfalls abgeschlossene Datenschutz- und Auftragsverarbeitungsvereinbarungen sowie ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen bilden die vertragliche Grundlage der Zusammenarbeit.
(5) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Vertragssprache ist Deutsch. Soweit Übersetzungen bereitgestellt werden, dienen diese der besseren Verständlichkeit. Die deutsche Fassung ist maßgeblich, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(8) ColdX stellt die jeweils geltende Fassung dieser AGB innerhalb der Plattform so zur Verfügung, dass der Kunde sie abrufen und speichern kann.
